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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hat im Vorerkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, die Begründungsanforderungen dargelegt, die sich aus den Verfahrensvorschriften im Zusammenhalt mit jenen materiellen Regelungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides maßgeblich waren, nämlich insbesondere § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG und - allenfalls mittelbar anwendbares - Europäisches Richtlinienrecht, im damals vorliegenden Fall ergaben. Nunmehr erübrigen sich zwar - im Hinblick auf die Verordnung (Stmk) LGBl. Nr. 14/2003 - die im Vorerkenntnis dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Frage eines "faktischen Vogelschutzgebietes" bzw. "potentiellen FFH-Gebietes" (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise zur Frage des Wechsels des Schutzregimes durch Einrichtung eines den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechenden Schutzes im vorliegenden Erkenntnis), zumal nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flächenmäßige Abgrenzung des Gebietes nicht den Anforderungen des Richtlinienrechtes entspräche (vgl. hiezu z.B. EuGH 2. August 1993, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Santona, Rn 22). Im Übrigen aber sind die Darlegungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines absprechenden Bescheides umschreiben, sinngemäß (unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. September 2004, C-127/02, Rn 46-61 und Punkte 3b und 4 des Spruches) auf die im Grunde des § 13b Stmk NatSchG gegebene rechtliche Situation zu übertragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0127 Waddenvereniging and VogelsbeschermingverenigingSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X03Im RIS seit
07.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017