RS Vwgh 2005/5/2 2005/10/0019

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62001CJ0415 Kommission / Belgien ;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs1;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos AnlA;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Vorerkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, die Begründungsanforderungen dargelegt, die sich aus den Verfahrensvorschriften im Zusammenhalt mit jenen materiellen Regelungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides maßgeblich waren, nämlich insbesondere § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG und - allenfalls mittelbar anwendbares - Europäisches Richtlinienrecht, im damals vorliegenden Fall ergaben. Nunmehr erübrigen sich zwar - im Hinblick auf die Verordnung (Stmk) LGBl. Nr. 14/2003 - die im Vorerkenntnis dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Frage eines "faktischen Vogelschutzgebietes" bzw. "potentiellen FFH-Gebietes" (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise zur Frage des Wechsels des Schutzregimes durch Einrichtung eines den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechenden Schutzes im vorliegenden Erkenntnis), zumal nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flächenmäßige Abgrenzung des Gebietes nicht den Anforderungen des Richtlinienrechtes entspräche (vgl. hiezu z.B. EuGH 2. August 1993, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Santona, Rn 22). Im Übrigen aber sind die Darlegungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines absprechenden Bescheides umschreiben, sinngemäß (unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. September 2004, C-127/02, Rn 46-61 und Punkte 3b und 4 des Spruches) auf die im Grunde des § 13b Stmk NatSchG gegebene rechtliche Situation zu übertragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging
VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X03

Im RIS seit

07.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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