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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Kompetenz zur Erlassung des Bescheides im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens lag bei der auf Grund der Berufung des Habilitationswerbers gegen die negative Beurteilung im dritten Abschnitt (vor dem Wirksamwerden des UOG 1993) gebildeten und konstituierten besonderen Habilitationskommission. Die Unterfertigung des Bescheides durch den Rektor auf Grund der Beschlussfassung der Kommission wurde für die hier maßgebliche Rechtslage vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit E vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, als zulässig angesehen.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100147.X02Im RIS seit
01.06.2005