Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage der "gröblichen" Verletzung der Unterhaltspflicht einerseits das Verhältnis zwischen der faktisch erbrachten Leistung des Unterhaltspflichtigen und den geschuldeten Beträgen, andererseits die Dauer der Pflichtverletzung, die finanziellen Verhältnisse und die Verdienstmöglichkeiten und sonstigen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten, das bisherige Verhalten des Verpflichteten und die Gründe für die Nichterbringung der geschuldeten Leistung zu berücksichtigen (vgl. aus der Rechtsprechung zu § 1 Unterhaltsschutzgesetz und § 198 StGB etwa OGH vom 30. Mai 1972, 10 Os 43/72, 22. April 1975, 10 Os 21/75, 3. Mai 1988, 15 Os 64/88, uam). Der Begriff lasse sich jedenfalls nicht schematisieren (vgl. ÖJZ-LSK 1979/41).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100177.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012