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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E228 EG Art228;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Verwaltungsbehörde auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29. Jänner 2004, C-209/02, nicht ihrer Pflicht enthoben ist, ihren Bescheid - auch in der in Rede stehenden Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Gebietes - dem Gesetz entsprechend zu begründen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100019.X10Im RIS seit
07.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017