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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0034 E 25. Mai 2004 RS 2Stammrechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Stmk SHG 1998). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg. "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X02Im RIS seit
20.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009