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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Anwendung eines naturschutzbehördlichen Bewilligungstatbestandes (und in diesem Zusammenhang auch die allfällige Anwendung eines Straftatbestandes) kommt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer (nach Eisenbahnrecht bewilligten) Anlage in Betracht (Näheres im E). Daran ändert auch das E VfGH vom 21. Juni 1996, VfSlg 14534/1996, nichts. Die in diesem E vorgenommene Auslegung ist nur als eine Auslegung des einfachen Gesetzes zu verstehen. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Slbg. NatSchG 1999 in der Stammfassung (sowie § 3 Abs. 1 und 2 Slbg. NatSchG 1993 in der Fassung vor der Wiederverlautbarung im Jahre 1999) zeigen jedoch deutlich, dass § 3 Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 lediglich die Funktion einer salvatorischen Klausel zukommt, die die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte, die auch anderen (bundesgesetzlichen) Regelungen unterliegen (im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Slbg. NatSchG 1999 in der genannten Fassung) nicht ausschließt. Die vom VfGH zum Wiener BaumschutzG vertretene Auffassung betreffend die einfachgesetzliche Auswirkung einer landesrechtlichen Regelung in Verbindung mit einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung, die sich auch auf die Entfernung eines Baumes erstreckt, lässt sich daher jedenfalls auf das Slbg. NatSchG 1999 nicht übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X13Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012