RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0183

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1993 §58;
NatSchG Slbg 1993 §61 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §61 Abs3;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der anzuwendenden Strafsanktionsnorm ist im Beschwerdefall während des Tatzeitraumes durch das Inkrafttreten des Slbg NatSchG 1999 (formell) eine Änderung der Rechtslage eingetreten. In solchen Fällen ist - selbst wenn dadurch, was im Beschwerdefall im Hinblick auf die bloße Wiederverlautbarung nicht gegeben ist, eine strengere Strafnorm zur Anwendung kommt - in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm bei Dauerdelikten das Tatende beziehungsweise der letzte Teilakt entscheidend; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. E vom 7. März 2000, Zl. 96/05/0107). Diese Überlegungen müssen umso mehr auf den hier vorliegenden Fall einer Wiederverlautbarung der Strafbestimmung übertragen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X04

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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