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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war Voraussetzung der Zulässigkeit der Aufrechnung, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine zumindest bedingte Forderung zustand. Dies war jedoch nicht der Fall, da nach § 50 RAO und der Satzung der Versorgungseinrichtung der Stmk RAK die Forderung auf die Berufsunfähigkeitspension erst mit der Zuerkennung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entsteht; bis dahin besteht eine bloße Anwartschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X07Im RIS seit
30.06.2005