RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0215

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0078 E 13. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches des Kindes iSd § 140 ABGB ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht allerdings ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach die Erfüllung der Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauches zur Versagung eines Anspruches führt. Die Verneinung eines Anspruches wegen Rechtsmissbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist nach allgemeinen Grundsätzen allerdings ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen jener Mittel, die gemäß § 140 Abs. 3 ABGB primär und vor der Fremdleistungspflicht heranzuziehen sind, beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind daher seine Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor (vgl. den Beschluss des OGH vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn das Kind infolge einer Krankheit außerstande gesetzt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, selbst wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Aktionen zurückzuführen ist, es sei denn, es habe diese Aktionen eben deshalb gesetzt, um weiterhin Unterhaltsleistungen zu erhalten; nur dann wäre eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches anzunehmen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss des OGH).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X05

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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