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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne von § 143 Abs. 1 ABGB ist einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 198 StGB gleichzusetzen (vgl. z.B. Stabentheiner in Rummel3, Rz 2 zu § 143 ABGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. dazu etwa Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil, Band III, Seite 151 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100177.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012