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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung des Vaters der Hilfeempfängerin, es treffe ihn im Umfang der ihr gewährten Sozialhilfeleistungen keine Pflicht zur Unterhaltsleistung, übersieht, dass die Gewährung von Sozialhilfe unter dem Vorbehalt des nachträglichen Kostenersatzes u.a. durch den Unterhaltspflichtigen erfolgt. Die Gewährung von Sozialhilfe ändert daher nichts an der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (vgl. auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 1989, S. 412).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X04Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008