RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0215

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §140 Abs3;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung des Vaters der Hilfeempfängerin, es treffe ihn im Umfang der ihr gewährten Sozialhilfeleistungen keine Pflicht zur Unterhaltsleistung, übersieht, dass die Gewährung von Sozialhilfe unter dem Vorbehalt des nachträglichen Kostenersatzes u.a. durch den Unterhaltspflichtigen erfolgt. Die Gewährung von Sozialhilfe ändert daher nichts an der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (vgl. auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 1989, S. 412).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X04

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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