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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;Rechtssatz
Ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten erfasst - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat "bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung" (vgl. E vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0032). Gemäß § 61 Abs. 3 Slbg. NatSchG 1999 endet das strafbare Verhalten bei der unzulässigen Herstellung oder Durchführung einer Anlage oder sonstigen Maßnahme erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. (Hier: Das Tatende der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Verwaltungsübertretungen war im Straferkenntnis erster Instanz offen gelassen worden. Dadurch, dass die belangte Behörde das Ende des Tatzeitraumes hinsichtlich jener Maßnahmen, für die mit dem Bescheid vom 19. Juli 1999 eine Bewilligung erteilt wurde, mit 19. Juli 1999 beziehungsweise für jene Maßnahmen, für welche keine Bewilligung erteilt wurde, mit 31. August 1999 (dem Datum des Strafbescheides der Behörde erster Instanz) eingegrenzt hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Daran ändert auch die sprachlich nicht korrekte Fassung des Spruches nichts, dass die Tat "wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt" worden sei, begangen worden sei.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X05Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012