RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0021

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 RS 1(hier: nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Der Ersatzpflichtige hat im Gewährungsverfahren keine Parteistellung. Die Rechtskraft des Gewährungsbescheides steht daher nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegen (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, 525, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, sowie vom 30. Mai 2001, Zlen. 2001/11/0029, 0068 bis 0070, jeweils m.w.N.). Der Ersatzpflichtige darf andererseits nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X01

Im RIS seit

20.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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