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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Die Aufrechnung im Konkurs kann nur gegenüber dem Masseverwalter stattfinden. Für die Aufrechnungserklärung besteht keine Formvorschrift. Der Konkursgläubiger kann die Aufrechnung während des Verfahrens ohne zeitliche Beschränkung durch gerichtliche oder außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Masseverwalter vornehmen (vgl. OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X04Im RIS seit
30.06.2005