RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0183

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art118 Abs6;
B-VG Art18;
LSchV Allg Slbg 1995 §4;
NatSchG Slbg 1993 §58;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
VStG §44a Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Rechtsquelle einer Verwaltungsübertretung kann außer in den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen des Art. 118 Abs. 6 B-VG im Allgemeinen nur ein Gesetz sein. Dem Gesetzgeber wiederum steht es frei, ein bestimmtes Verhalten dem Art. 18 B-VG entsprechend eindeutig - wenn auch durch Verweisung auf andere Normen (Gesetze, Verordnungen, allenfalls auch Bescheide) - als Verwaltungsübertretung festzulegen. Bei der Übertretung von Geboten, die in Verordnungen verankert sind, ist für die Strafbarkeit die anzuwendende Gesetzesbestimmung entscheidend. Die Strafbarkeit eines in der Allg Slbg LSchV 1995 umschriebenen Verhaltens ergibt sich aus dem Slbg. NatSchG 1993, seit der Wiederverlautbarung aus dem Slbg. NatSchG 1999.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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