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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art118 Abs6;Rechtssatz
Rechtsquelle einer Verwaltungsübertretung kann außer in den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen des Art. 118 Abs. 6 B-VG im Allgemeinen nur ein Gesetz sein. Dem Gesetzgeber wiederum steht es frei, ein bestimmtes Verhalten dem Art. 18 B-VG entsprechend eindeutig - wenn auch durch Verweisung auf andere Normen (Gesetze, Verordnungen, allenfalls auch Bescheide) - als Verwaltungsübertretung festzulegen. Bei der Übertretung von Geboten, die in Verordnungen verankert sind, ist für die Strafbarkeit die anzuwendende Gesetzesbestimmung entscheidend. Die Strafbarkeit eines in der Allg Slbg LSchV 1995 umschriebenen Verhaltens ergibt sich aus dem Slbg. NatSchG 1993, seit der Wiederverlautbarung aus dem Slbg. NatSchG 1999.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X02Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012