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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Durch § 36 Abs. 4 UOG (1975) sollte dem bei früheren Habilitationsverfahren (nach der Habilitationsnorm BGBl. Nr. 232/1955) als Mangel erkannten Umstand, dass zwar die wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers ausreichend überprüft, seine pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten jedoch kaum beachtet wurden, abgeholfen werden. Nach der früheren Regelung war im Zuge des Habilitationsverfahrens lediglich eine Probevorlesung zu begutachten. Die Begutachtung einer einzigen Vorlesung in der Dauer von etwa einer Stunde vermöge allerdings - so die Gesetzesmaterialien (RV, 888 BlgNR, 13. GP, S. 122 f.) - kein ausreichendes Urteil über die pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers geben. Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens steht demnach nicht die methodische Beherrschung bzw. die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches durch den Bewerber im Vordergrund der Begutachtung - diese Beurteilung ist Aufgabe des zweiten und gegebenenfalls auch des vierten Abschnittes - sondern vielmehr die Fähigkeit des Bewerbers, Lehrinhalte aufzubereiten und zu vermitteln. Über diese Fähigkeiten des Bewerbers ist daher in dem den dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens abschließenden Bescheid abzusprechen, nicht aber sind hier bereits abgehandelte Habilitationskriterien einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. zB. das E vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100147.X03Im RIS seit
01.06.2005