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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Für die Aufrechnung im Konkurs gelten im Allgemeinen die Erfordernisse der §§ 1438 ff ABGB. § 1439 Abs. 2 ABGB verweist jedoch auf die Konkursordnung, die im Hinblick auf die konkursrechtlichen Besonderheiten einige Modifikationen vornimmt:
§ 19 Abs. 2 KO erleichtert die Aufrechnung dadurch, dass von den Erfordernissen der Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird. So wird die Aufrechnung insofern erleichtert, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann. § 20 KO schränkt sie hingegen dadurch ein, dass die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist oder in Kenntnis (verschuldeter Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit des Konkursschuldners in den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war (vgl. Bartsch/Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, S. 71). Diese Einschränkung soll verhindern, dass sich einzelne Gläubiger durch den Erwerb von Gegenforderungen gegen den bereits zahlungsunfähigen Gemeinschuldner eine bevorzugte Stellung verschaffen (vgl. OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X02Im RIS seit
30.06.2005