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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Vater der Hilfeempfängerin die gewährten Sozialhilfeleistungen als seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 140 Abs. 3 ABGB mindernde eigene Einkünfte seiner Tochter gewertet wissen will, so vernachlässigt er den Umstand, dass es im Anwendungsfall des § 140 ABGB (u.a.) seine Sache gewesen wäre, ihren offenen (Sozialhilfe-)Bedarf zu decken. Eben weil dies nicht geschehen ist, hatte der Sozialhilfeträger durch Erbringung von Leistungen gemäß dem Bgld. SHG der bei der Tochter bestehenden Notlage abzuhelfen, allerdings gegen nachträglichen Kostenersatz durch den privatrechtlich Unterhaltsverpflichteten, der sonst eine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung erführe (vgl. E vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0078, und die dort zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X03Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008