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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 3 Z 16 lit. g Allg Slbg LSchV 1995 (ALV) bezieht sich auf "die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an rechtmäßig bestehenden Betriebsanlagen oder sonstigen Einrichtungen." Eine rechtmäßig bestehende Eisenbahnanlage zählt zweifelsohne zu solchen Einrichtungen.
Hier: Inwiefern die zur "Verbreiterung der Bahntrasse" führenden Maßnahmen nicht betriebsbedingt sein sollten, wäre von der belangten Behörde näher zu begründen gewesen. Sie hat keine näheren Feststellungen getroffen, welchen Zweck die von ihr festgestellte Verbreiterung verfolgte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 3 Z 16 lit. g ALV die exakte Festschreibung eines status quo zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung normieren wollte (vgl. auch den Hinweis auf die landschaftsschonende Situierung, der überflüssig wäre, wenn die Vorschrift nur im Falle einer zentimetergenauen Instandhaltung oder allenfalls Ersetzung ("Sanierung") der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bestehenden Anlagenteile eingreifen sollte). Näheres zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob diese Maßnahmen (bzw. allenfalls welche dieser Maßnahmen) unter § 3 Z 16 lit. g ALV zu subsumieren sind, im E.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X10Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012