RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439 Abs2;
KO §19 Abs1;
KO §19 Abs2;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1995 §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Rechtssatz

Die Aufrechnung im Konkurs erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung. Die Erklärung muss dabei auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkungen gerichtet sein; die geltend gemachte Gegenforderung muss der Höhe nach ausreichend bestimmt sein, eine konkludente Erklärung reicht aus (vgl. etwa Dullinger in Rummel3, § 1438 ABGB Rz 11).

Hier: Diese Voraussetzungen erfüllt die Aufforderung zur Rechtfertigung. Dass dabei die Formulierung, die Stmk RAK "gedenke" die Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers mit ihren bestehenden Forderungen gemäß § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Stmk RAK zu verrechnen, verwendet worden ist, schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass die Aufforderung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war auch Rechtsvertreter des Masseverwalters und hat in dieser Eigenschaft auch dazu Stellung genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Masseverwalter jedenfalls zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X06

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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