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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0155 E 17. September 2002 RS 3 (Hier: Wiewohl die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftaten(gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung und Diebstahl)des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses darstellen, handelt es sich doch nicht um so schwere Delikte, dass sie - angesichts der beachtlichen persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnten.)Stammrechtssatz
Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar (Hinweis E 4.4.2001, 2000/18/0134).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180060.X01Im RIS seit
10.06.2005