RS Vwgh 2005/5/3 2002/18/0053

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0019 E 28. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die dem Bf nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" (Hinweis E 23.2.1993, 91/08/0142; hier:

die belangte Behörde hätte angesichts des Widerspruches in der Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß das in Rede stehende Grundstück für die beantragte Recyclinganlage nicht benötigt werde, daher und nicht das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme des Bf zu diesem Widerspruch nicht verneinen dürfen).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180053.X02

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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