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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §32 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0014 E 17. Februar 2005 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass keine Bedenken hinsichtlich des § 30 Abs 2 VwGG bestehen, da es der VfGH grundsätzlich für zulässig erachtet, einem Rechtsmittel gegen eine negative Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht (wie dies im § 64 Abs. 1 AVG vorgesehen ist) generell (ex lege) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern der Behörde, bei der das Rechtsmittel eingelegt werden kann, die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu überlassen (Hinweis E VfGH 15. Oktober 2004, G 237/03). Wenn auch der VfGH darauf hingewiesen hat, dass die Regelungen im AsylG 1997 (§ 32 Abs3, 4 und 4a AsylG 1997 und §§ 4, 4a und 6 AsylG 1997) im Vergleich zu dem für den VwGH maßgeblichen § 30 Abs. 2 VwGG in Anbetracht der ausdrücklichen Anknüpfung der Vollstreckbarkeit an den Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der besagten siebentägigen Frist sich als "günstiger" für den Rechtsmittelwerber erweisen, lässt sich aus diesem Erkenntnis nicht entnehmen, dass der VfGH bezüglich des § 30 Abs. 2 VwGG bzw. des § 85 VfGG Bedenken im Licht des rechtsstaatlichen Prinzips bzw. des Art. 13 MRK hegen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180127.X01Im RIS seit
05.07.2005