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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0504 E 7. Oktober 2003 RS 2(hier der erste Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081 (mwN), darlegte, ist dem Begriff des "Hauptwohnsitzes" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem B-VG ergebende Verständnis zu Grunde zu legen - und nicht etwa der engere Hauptwohnsitzbegriff des MeldeG 1991. Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. Ein bestehender Hauptwohnsitz verliert diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine Abmeldung bei der Meldebehörde führt - ungeachtet ihres Indizcharakters - nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180084.X02Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011