TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/17 B426/78

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Veröffentlicht am 17.06.1981
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

StGG Art5
ASVG §225 Abs2
ASVG §226 Abs3
GSPVG §61 Abs3

Leitsatz

GSPVG; Abweisung eines Antrages auf Anerkennung von verspätet geleisteten Beiträgen als wirksam entrichtet gemäß §61 Abs3; keine Eigentumsverletzung durch Eingriffe in Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. März 1974 die Anerkennung der Wirksamkeit der von ihm verspätet entrichteten Pflichtbeiträge nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. März 1965, um dadurch weitere anrechenbare Beitragszeiten zu erlangen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen zu können.

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23. Juni 1978 wurde dem Antrag unter Hinweis auf §61 Abs3 GSPVG keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur durch einen Eingriff in private Vermögensrechte bewirkt, nicht aber durch Eingriffe in Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur (siehe zB VfSlg. 5563/1967, 8837/2980). Die vom Beschwerdeführer beanspruchte sozialversicherungsrechtliche Begünstigung bei der Erlangung von Beitragszeiten gehört jedoch dem öffentlichen Recht an (VfSlg. 6733/1972).

Schon allein aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums offenkundig nicht verletzt worden sein.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragszeiten (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B426.1978

Dokumentnummer

JFT_10189383_78B00426_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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