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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;Rechtssatz
Die Begehung eines in Bezug auf eine große Menge iSd § 28 Abs 6 SMG 1997 begangenen Suchtgiftdeliktes rechtfertigt die Versagung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PaßG 1992. Auf Grund der einem solchen Delikt innewohnenden Wiederholungsgefahr sind Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren zu kurz, um die vom Passwerber ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (Hinweis E 14.3.2000, 99/18/0261). (Hier: In Anbetracht des bereits fünf Jahre zurück liegenden letzten, relativ geringfügigen Drogendelikts ist die Befürchtung, der Passwerber werde seinen Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, nicht gerechtfertigt. Von daher steht die mit dem angefochtenen Bescheid versagte Ausstellung des beantragten Reisepasses mit dem Gesetz nicht in Einklang.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180230.X01Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011