RS Vwgh 2005/5/3 2002/18/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0146 E 12. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muß sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern

(Hinweis E 16.12.1987, 85/13/0204; 16.2.1988, 87/14/0039; 3.7.1990, 87/14/0156).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180053.X03

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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