RS Vwgh 2005/5/3 2004/18/0387

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art94;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Weder § 27 EheG noch der in Art 94 B-VG verankerte Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung steht der Beurteilung, ob ein Fremder eine - vor der ex tunc wirkenden Nichtigerklärung durch das Gericht jedenfalls als gültig anzusehende - Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt und für die Eheschließung eines Vermögensvorteil geleistet hat (§ 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997), durch die Verwaltungsbehörde entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180387.X01

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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