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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0292 E 10. April 2003 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 des StbG 1985 in seiner bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Stammfassung ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben, und es ist auch nicht erforderlich, dass der Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180084.X01Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011