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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Straftat bereits im Jahre 1999 begangen, er wurde dafür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die festgesetzte Probezeit ist mittlerweile und die Tilgungsfrist ist nahezu abgelaufen. Weiters hat der Beschwerdeführer bis dato das mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Gewerbe ausgeübt, ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen aber weder vor, noch nach der erwähnten Straftat straffällig geworden. Angesichts dieser Umstände kann der Auffassung der belangten Behörde, die Umsetzung des angefochtenen Bescheides dulde keinerlei Aufschub, nicht beigetreten werden; spricht doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1999 sein Gewerbe ausgeübt und keinen Anlass geboten hat, i.S. § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, gegen die Befürchtung, es sei mit weiteren einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers zu rechnen, wenn die Gewerbeausübung nicht bereits für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterbunden werde. Berücksichtigt man weiters im Zuge der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung die der beschwerdeführenden Partei im Falle einer sofortigen Beendigung ihrer Gewerbeberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenden Nachteile, so fallen diese - in Gegenüberstellung mit den für die geschützten Interessen aus einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden Vorteilen - unverhältnismäßig ins Gewicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040011.A01Im RIS seit
19.08.2005