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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2002/09/0005 B 5. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen ein Beamter entlassen wurde, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Selbst wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektivöffentlicher Rechte (also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung) als einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet würden (vgl. hiezu etwa den B 15. 04. 1999, AW 99/09/0010, mit zahlreichen Beispielen), könnte dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen (vgl. insoweit den B 25. 06. 1979, 1352/79, VwSlg 9889 A/1979). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seinem Antrag solche ihm drohenden Nachteile darzutun, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090012.A01Im RIS seit
19.08.2005