RS Vwgh 2005/5/10 AW 2005/04/0009

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Genehmigung gemäß § 17 UVP-G - Die beschwerdeführende Partei ist eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist daher unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen. Die beschwerdeführende Partei macht vor allem einen Eingriff in die unberührte Landschaft sowie in den Lebensraum von Tieren und Pflanzen geltend. Die mitbeteiligte Partei macht demgegenüber ihre wirtschaftlichen Interessen geltend. Bei Abwägung dieser Interessenlage kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem Beginn der einen weniger schweren Eingriff darstellenden Arbeiten überwiegen, während hinsichtlich der eingriffsintensiven Maßnahmen im Bereich des Bergkammes, beginnend mit den Rodungen für die Aufschließungsphase 1 die Interessen der beschwerdeführenden Partei überwiegen.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040009.A01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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