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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Stattgebung - Genehmigung gemäß § 17 UVP-G - Die beschwerdeführende Partei ist eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist daher unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen. Die beschwerdeführende Partei macht vor allem einen Eingriff in die unberührte Landschaft sowie in den Lebensraum von Tieren und Pflanzen geltend. Die mitbeteiligte Partei macht demgegenüber ihre wirtschaftlichen Interessen geltend. Bei Abwägung dieser Interessenlage kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem Beginn der einen weniger schweren Eingriff darstellenden Arbeiten überwiegen, während hinsichtlich der eingriffsintensiven Maßnahmen im Bereich des Bergkammes, beginnend mit den Rodungen für die Aufschließungsphase 1 die Interessen der beschwerdeführenden Partei überwiegen.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040009.A01Im RIS seit
19.08.2005