RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0039

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0069 E 29. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis E 25. Oktober 1994, 90/14/0181). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130039.X03

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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