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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litb;Rechtssatz
Der Anspruch auf eine "Pension", der schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0133), konnte erst mit dem Zeitpunkt entstehen, in dem der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Versicherungsfall eingetreten wäre. Die Hingabe eines Betrages seitens des Dienstgebers an den Dienstnehmer, mit dem dieser finanziell in die Lage versetzt werden soll, durch Weiterzahlung von Versicherungsprämien eine - sei es auch auf Rente lautende - Versicherungsleistung beim künftigen Eintritt des Versicherungsfalles zu erwerben, lässt sich nicht als Abfindung eines bereits erworbenen Pensionsanspruches umdeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130228.X02Im RIS seit
09.06.2005