RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0162

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §166;
BAO §177;
EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 8 Abs. 1 EStG legt "ohne Nachweis" für zu "anderen betrieblichen Zwecken" genutzte Gebäude einen AfA-Satz von bis zu 2 % fest. Im Einzelfall ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (und damit höheren AfA-Satzes) möglich (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III A, Tz 3 zu § 8). Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei der Nachweis grundsätzlich mit einem Gutachten zu führen ist. Die Behörde hat sich mit einem vorgelegten Gutachten auseinander zu setzen, sie ist aber nicht grundsätzlich verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2000/15/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130162.X01

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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