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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0034 E 11. Mai 2005 2002/13/0013 E 11. Mai 2005 2002/13/0016 E 11. Mai 2005Rechtssatz
Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung der ihm gezahlten Pensionsabfindung (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0053; E 2. August 2000, 99/13/0106, VwSlg 7533 F/2000). Dieses von der belangten Behörde geforderte Tatbestandselement eines Übertritts des Dienstnehmers in den "Status" eines Pensionisten hat aber auch in der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 keinen Platz und findet sich deshalb in den vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Norm ergangenen Erkenntnissen vom 9. September 2004, 2004/15/0099, und vom 12. September 2001, 2000/13/0058, nicht, in welchen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 stets vor dem Hintergrund des "zu Grunde liegenden" ("diesbezüglichen") Dienstverhältnisses verstanden und gebraucht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130017.X04Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013