RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0034 E 11. Mai 2005 2002/13/0013 E 11. Mai 2005 2002/13/0016 E 11. Mai 2005

Rechtssatz

Dass der Dienstnehmer nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auch seine persönliche Berufslaufbahn abschließt und kein neues Dienstverhältnis mehr eingeht, ist kein Tatbestandselement einer nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Besteuerung der ihm gezahlten Pensionsabfindung (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0053; E 2. August 2000, 99/13/0106, VwSlg 7533 F/2000). Dieses von der belangten Behörde geforderte Tatbestandselement eines Übertritts des Dienstnehmers in den "Status" eines Pensionisten hat aber auch in der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 keinen Platz und findet sich deshalb in den vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Norm ergangenen Erkenntnissen vom 9. September 2004, 2004/15/0099, und vom 12. September 2001, 2000/13/0058, nicht, in welchen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 stets vor dem Hintergrund des "zu Grunde liegenden" ("diesbezüglichen") Dienstverhältnisses verstanden und gebraucht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130017.X04

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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