RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0021

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z2 lita;

Rechtssatz

Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildet das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Anschaffungskosten (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 8.1. zu § 6). Der Teilwert richtet sich nach Fälligkeit, Verzinsung und nach der Einbringlichkeit der Forderung (Hinweis Doralt, EStG II6, Tz 202 zu § 6 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130021.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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