RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen hält, steht einem Erfolg dieses Einwandes der der belangten Behörde jeweils unterlaufene Verstoß gegen das Überraschungsverbot entgegen, welches es der Behörde verwehren musste, solchem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei das Neuerungsverbot entgegen zu halten, welches die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren deswegen nicht hatte erstatten können, weil ihr dazu keine Gelegenheit gegeben worden war (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0121; E 16. September 2003, 2000/14/0069).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130142.X02

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten