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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0229 E 2. Juni 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130039.X01Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009