RS Vwgh 2005/5/12 2005/02/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0160 E 12. November 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Das Motiv für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist ohne Bedeutung, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die Partei durch der Beh zuzurechnende Drohungen mit rechtswidrigem Verhalten zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes bestimmt wurde (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020049.X04

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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