RS Vwgh 2005/5/12 2005/02/0049

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0230 E 19. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020049.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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