RS Vwgh 2005/5/12 2003/02/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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