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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2Stammrechtssatz
Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll
(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X02Im RIS seit
30.06.2005