RS Vwgh 2005/5/13 2005/02/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0078 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen)

Stammrechtssatz

Wenn ein gegen die Bf gerichtetes Straferkenntnis (Hier: gemäß § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) - und somit ihre Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wird, wird die Bf somit - weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0385). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020095.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten