RS Vwgh 2005/5/13 AW 2004/10/0046

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines Organisationsstatuts gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG - Mit der Beschwerde bekämpft der beschwerdeführende Verein die Genehmigung bzw. Erlassung des Statuts für die von ihm in Wien betriebene Montessori-Sekundarschule in Abweichung von dem vom beschwerdeführenden Verein gestellten Antrag. Die Abwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides führt im vorliegenden Fall auch unter Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zum aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz von Rechtsmitteln nicht dazu, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides anzunehmen wäre. Abgesehen von den von der belangten Behörde genannten praktischen Problemen einer Umstellung von einem Organisationsstatut auf ein anderes während des Schuljahres, die bei dieser Abwägung ins Kalkül zu ziehen sind, zeigt der Antrag mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, die Schule entsprechend einem Statut führen zu müssen, welches nicht in allen Punkten dem Willen des Schulerhalters entspreche, auch keine derartigen Nachteile aus der Anwendung des erlassenen Organisationsstatuts für den beschwerdeführenden Verein auf, die zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen würden.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004100046.A01

Im RIS seit

19.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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