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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Es ist richtig, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 5 StVO 1960 nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt und nicht dafür herangezogen werden kann, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot eine Bewilligung nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zu verweigern (Hinweis E 12. Oktober 1983, 83/03/0014, VwSlg. 11182 A/1983). Im Beschwerdefall hat die belBeh allerdings nicht Gründe der "allgemeinen" Parkraumnot, sondern das "konkrete", im vom Bf ins Auge gefassten Abstellbereich vorhandene "Parkraumdefizit" und die daraus resultierende (wesentliche) Beeinträchtigung der Flüssigkeit des "fließenden" Verkehrs als gegeben erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003020053.X01Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012