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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 24 LMG 1975 ist zu entnehmen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, dass sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann (Hinweis E vom 8.5.1979, VwSlg. 9832A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040029.X03Im RIS seit
22.06.2005