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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79c;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0120 E 18. Mai 2005Rechtssatz
Änderungen der Betriebsanlage, seien sie genehmigungs- oder anzeigepflichtig, stellen - jedenfalls solange sie nicht genehmigt oder zur Kenntnis genommen worden sind - keinen Fall des § 79c GewO 1994 dar, sondern sind nach den Bestimmungen der §§ 81 ff GewO 1994 zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040108.X01Im RIS seit
16.06.2005