RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0029

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0188 E 11. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040029.X01

Im RIS seit

22.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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