RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 2(hier: nur der zweite Teil des zweiten Satzes)

Stammrechtssatz

§ 116 Abs. 6 MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040099.X02

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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