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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung sei nicht so rechtzeitig erfolgt, dass "die betroffene Bevölkerung" sich vorbereiten bzw. an der Verhandlung teilnehmen konnte, macht der Beschwerdeführer, der nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten an der Verhandlung teilgenommen und Einwendungen vorgebracht hat, schließlich kein ihm gesetzlich gewährleistetes Recht geltend, sondern "ein Recht der betroffenen Bevölkerung"; dazu fehlt ihm die Legitimation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040099.X05Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012