RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §41;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf, die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung sei nicht so rechtzeitig erfolgt, dass "die betroffene Bevölkerung" sich vorbereiten bzw. an der Verhandlung teilnehmen konnte, macht der Beschwerdeführer, der nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten an der Verhandlung teilgenommen und Einwendungen vorgebracht hat, schließlich kein ihm gesetzlich gewährleistetes Recht geltend, sondern "ein Recht der betroffenen Bevölkerung"; dazu fehlt ihm die Legitimation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040099.X05

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten